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Satzung des
Motorsportclub Karlsfeld 1970 e. V. im ADAC


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I
Der am 10. Januar 1970 in Karlsfeld gegründete Club führt den Namen: „Motorsportclub Karlsfeld 1970 e.V. im ADAC“, abgekürzt „MSC-K“. Er hat seinen Sitz in Karlsfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau eingetragen.
II
Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 <fünfzig> ADAC-Mitgliedern.
III
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele
I
Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADACGaues/Regionalclubs Südbayern und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
II
Der Club erfüllt seine Aufgabe u. a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports und/oder bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außen stehende Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Durch geeignete Veranstaltungen sollen die jugendlichen Verkehrsteilnehmer weitergebildet und vor allem angeregt werden, stets Vorbild im Straßenverkehr zu sein. Der Club tritt in seinem Bereich für die Sicherheit auf den Verkehrswegen ein.
III
Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues/Regionalclubs Südbayern und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§3
Mitgliedschaft
I
Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglied des ADAC sein.
II
Kinder und minderjährige Jugendliche können Jugendmitglieder sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Für die dem MSC-K angehörigen Jugendlichen ist eine Jugendgruppe zu bilden, der Jugendgruppe ist der Jugendleiter zur Betreuung zur Seite zu stellen. Die Tätigkeit der Jugendgruppe soll in einer Jugendordnung festgelegt werden.
III
Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
IV
Die Club-Mitglieder anerkennen durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag ausdrücklich diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§4
Aufnahme
I
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis, die Satzung und evtl. die (rechtlich im Rang unter der Satzung stehend) Vereinsvorschriften (sog. „Vereinsordnung“) zur Verfügung zu stellen.

§5
Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
I
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
schriftlich erfolgen.
II
Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.
III
Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
IV
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtwirksam.

§7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8
Mitgliederversammlung
I
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues/Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per Email mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tageordnung einzuladen.
II
Der Gau/Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
IV
Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Gau Südbayern. Diese müssen Mitglied des ADAC Gau Südbayern sein.

§9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jungendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahmeund redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm, und (aktives und passives) Wahlrecht.
II
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und –bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes.
d) Auflösung des Clubs
III
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V
Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervor gehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gau/Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII
Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau/Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht
teilzunehmen.

§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) Auf Anforderung des Präsidiums des ADAC oder des Gau/Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

§11
Der Vorstand
I
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
(1) der/die Vorsitzende
(2) der/die Schatzmeister/in
(3) der/die Jungendleiter/in
(4) der/die Schriftführer/in
(5) der/die Sportleiter/in
(6) der/die Platzwart
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den/die Stellvertreter Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen und soll die Anzahl von sieben Personen nicht überschreiten. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein und entsprechend der Größe und dem Tätigkeitsumfang des Ortsclubs festgelegt werden.
II
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
IV
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC. Für außergewöhnliche Geschäfte, wie Aufnahme von Belastungen, Grundstücksgeschäften, etc. bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Referenten, Ausschüsse, Berater, Sachverständige etc. zu berufen, die jedoch keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus oder ist vorübergehend verhindert seine Aufgaben auszuüben, so kann der Vorstand aus der Reihe seiner Mitglieder bis längstens zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen.
VI
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig
VII
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue/Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder der Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz- und Stimm- sowie aktives Wahlrecht.
VIII
Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADACGau/Regionalclub geführt werden.

§12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13
Satzungsänderungen
I
Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Gau/Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzung der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.